Fragen & Antworten
Hier finden Sie alle Informationen zum Thema Inkasso.
Sofern Sie Unternehmer sind und das Recht haben die entrichtete Umsatzsteuerschuld als Vorsteuer beim Finanzamt abzuziehen, müssen Sie „Ja“ angeben. Alle anderen Personen geben bitte Nein an.
Die Folge ist das nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 06.03.1990 (Bundessteuerblatt 1990 Teil II, Seite 584 ff., Rpfl. 1990, S. 477 ff.) die Umsatzsteuer aus den Inkasso- und Anwaltskosten dem Schuldner nicht in Rechnung gestellt werden darf und vom Gläubiger im Zuge der Vorsteueranmeldung abzurechnen ist.
Damit wir für Sie aktiv werden können, muss der Schuldner sich in „Verzug“ befinden. Das bedeutet er muss mindestens einmal darüber informiert worden sein, dass seine Zahlung aussteht. Sie müssen ihn also mindestens einmal an seine ausstehende Zahlung erinnert haben (Zahlungserinnerung, Mahnung, etc.) oder er muss eine vertraglich vereinbarte Zahlungsfrist versäumt haben.
Verzug durch Mahnung: Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schuldner eine Mahnung vom Gläubiger erhält, die ihn dazu auffordert die fällige Forderung zu begleichen, befindet sich der Schuldner mit seiner Zahlung im Verzug. Der Verzug beginnt in diesem Fall also mit der Zustellung der Mahnung an den Schuldner. Ein Problem besteht für den Gläubiger teilweise darin, zu beweisen, wann dem Schuldner die Mahnung zugestellt werden konnte. Abhilfe schafft hier die Versendung der Mahnung mittels Einschreiben mit Rückschein.
Verzug ohne Mahnung: Eine Mahnung ist für den Verzug entbehrlich, wenn durch ein Kalenderdatum (z.B. in einem Vertrag oder auf der Rechnung) bestimmt wird, bis wann die Forderung vom Schuldner zu begleichen ist. Lässt der Schuldner die Zahlungsfrist verstreichen, befindet er sich ab dem Tag im Zahlungsverzug, der auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt. Geht z.B. die Zahlungsfrist bis zum 28.08., befindet sich der Schuldner ab dem 29.08. in Zahlungsverzug.
Nach dem neuen Gesetz zum Zahlungsverzug kommt der Schuldner grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern vom Gläubiger keine kürzere Frist gesetzt wurde.
Damit wir für Sie tätig werden können, ist es wichtig, dass eine Forderung nicht bestritten wird. Das heißt, der Schuldner widerspricht der bereits erbrachten, ordnungsgemäß abgerechneten Dienstleistung oder Lieferung nicht. Hat der Schuldner beispielsweise bereits Mängel reklamiert, weil die Dienstleistung oder die Lieferung fehlerhaft war, können wir nicht für Sie aktiv werden.